Medizinprodukthaftung
Ihr Anwalt für Medizinprodukthaftung
Ihr Anwalt für Medizinprodukthaftung
Immer wieder gibt es Fälle in denen fehlerhafte Medizinprodukte bei Patienten eingesetzt wurden. Dabei sind zum Beispiel Patienten mit einem Herzschrittmacher, einer Hüftprothese oder Brustimplantaten betroffen. Wurden fehlerhafte Produkte eingesetzt, entstehen Ansprüche auf ein Schmerzensgeld. Sofern der Schaden durch einen materiellen Fehler entstanden ist, wird der Hersteller des Produktes zur Rechenschaft gezogen. Es gibt hingegen auch Fälle, in denen ein Behandlungsfehler vorliegt. Dabei war bereits bekannt, dass ein Produkt fehlerhaft ist und vom Hersteller davor gewarnt, das Produkt zu verwenden und ein Rückruf wurde veranlasst. Hat ein Mediziner Herzschrittmacher, Prothese oder Implantat dennoch verwendet, werden Arzthaftungsansprüche geltend. Der Mediziner hat gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen und muss für den entstandenen Schaden aufkommen.
Wir sind Anwalt für Medizinprodukthaftung und vertreten die Interessen von Patienten, die Opfer eines fehlerhaften Produktes wurden. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie einen Schaden von einem Medizinprodukt davongetragen haben. Schildern Sie uns in einem unverbindlichen Gespräch Ihren Fall und Sie erhalten von uns eine erste Einschätzung, welche Anspruchshöhe zu erwarten ist und wie die Erfolgsaussichten sind. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Nachricht.
Im Medizinrecht dient die Produkthaftung dem Schutz des Patienten vor Schäden durch fehlerhafte Produkte. Als Medizinprodukt werden im Medizinproduktegesetz unter anderem folgende Produkte gezählt:
Im Zusammenhang mit der Medizinprodukthaftung wird von einer “Gefährdungshaftung” gesprochen. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob der Produzent den Fehler verschuldet hat, dieser in der Haftung steht und für eine Entschädigung aufkommen muss. Ein Produkt gilt laut § 3 ProdHaftG als fehlerhaft, „wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann“. Nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG liegt die Beweislast beim Geschädigten. Das bedeutet, dass der Patient beweisen muss, dass das Produkt fehlerhaft war und Ursache des gesundheitlichen Schadens ist.
Wenn Sie von einem fehlerhaften Medizinprodukt einen Schaden davongetragen haben, stehen Ihnen Rechte zu. Doch es ist schwer zu beweisen, dass das Produkt Ursache der Schädigung war. Zudem sind Hersteller juristisch gut abgesichert. Um die Erfolgsaussichten auf eine angemessene Entschädigung zu erhöhen ist es ratsam, einen auf Medizinprodukthaftung spezialisierten Anwalt zu Hilfe zu ziehen. Machen Sie mit einem Fachanwalt von Ihren Rechten Gebrauch.
Gerne stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte zur Seite und helfen Ihnen dabei, vor Gericht Ihre Ansprüche geltend zu machen. Dafür setzen wir uns mit Leidenschaft, Erfahrung und einer individuellen Vorgehensweise ein. Unser Ziel ist es, ein angemessenes Schmerzensgeld oder Schadensersatz vor Gericht zu erstreiten.