Ihr Anwalt bei einem Behandlungsfehler: Ihr Recht auf Schadensersatz

Ihr Anwalt bei einem Behandlungsfehler: Ihr Recht auf Schadensersatz

Häufig ist ein Behandlungsfehler Grund für die Arzthaftung. Vielleicht haben Sie als Patient schon einmal die Erfahrung gemacht, dass ein Arzt oder Behandler Sie nicht gut oder nicht ausreichend behandelt hat. Ist einem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen, sind die psychischen, physischen und finanziellen Folgen für den betroffenen Patienten häufig sehr belastend und gravierend. Damit Sie Schmerzensgeld einfordern können, muss geklärt werden, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt.

Mediziner und Angehörige von Heilberufen haften nicht für den Heilerfolg. Unterläuft einem Arzt jedoch bei der Durchführung einer Heilbehandlung ein Fehler, der Ihre Gesundheit nachweislich beeinträchtigt, muss er dafür aufkommen. Das festzustellen ist nicht immer einfach. 

Ein allgemein tätiger Anwalt kann mit der Beurteilung von Fachfragen im Bereich Arzthaftung schnell überfordert sein. Als Patientenanwälte und Fachanwälte kennen wir uns mit Fehlern durch Behandler aus und wissen, wann Arzt, Klinik, Therapeut oder Psychotherapeut zur Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz verpflichtet sind. Wir beraten Sie gern – telefonisch oder persönlich.

Behandlungsfehler nachweisen

Im Hinblick auf die vorzunehmenden Behandlungsschritte müssen Ärzte, Zahnärzte, Kliniken oder Therapeuten darauf achten, dass eine Behandlung dem aktuellen und gesicherten medizinischen Standard und Wissen entspricht. Dafür gibt es Leitlinien und Richtlinien. 

Eine ärztliche Behandlung umfasst: die genaue Diagnose, Indikation (Grund der Therapie) und Therapie sowie die Nachsorge. Einem Arzt kann bei jedem dieser Schritte ein Behandlungsfehler unterlaufen. Sollten Sie einem Arzt einen Fehler bei der Behandlung nachweisen wollen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arzt, Therapeut oder das Krankenhaus haben bei Ihnen einen Fehler gemacht und 
  • dieser Fehler hat bei Ihnen einen Schaden verursacht.

Verdacht auf Behandlungsfehler

Hegen Sie den Verdacht, dass ein Arzt bei der Durchführung der Heilungsbehandlung einen Fehler gemacht hat? Meinen Sie die gesundheitlichen Folgen können auf einen Behandlungsfehler zurückgeführt werden? Lassen Sie uns überprüfen, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung oder ein Schmerzensgeld haben und der Arzt für den Schaden aufkommen muss. Als Patientenanwälte und Fachanwälte kennen wir uns mit allen Facetten von Rechtsfragen aus. So klären wir z. B., ob:

  • ein Diagnosefehler
  • Fehler bei der Aufklärung
  • Nachsorgefehler
  • Organisationsfehler
  • eine fehlerhafte Arzneimittelvergabe
  • eine falsche Bedienung medizinischer Geräte
  • ein Verstoß gegen ein Patientenrecht
  • vergessene Gegenstände im Körper nach einer OP

vorliegt/en und ein Arzt, Therapeut oder eine Klinik dafür haften muss, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.

Ansprüche geltend machen bei Behandlungsfehlern

Jedes Jahr werden tausende Fälle verzeichnet, in denen Behandlungsfehler zu lebenslangen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder gar zum Tod führen. Häufig weigern sich die Haftpflichtversicherer des behandelnden Arztes oder Klinikums trotz feststehenden Behandlungsfehlers, eine Haftung anzuerkennen. Nach unserer Erfahrung und der unserer Klienten ändert sich das, unterstützt Sie ein versierter Anwalt für Patientenrecht und Fachanwalt. Sie erhöhen dadurch Ihre Chance auf eine zufriedenstellende und angemessene finanzielle Entschädigung, sind Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden – selbst bei komplizierten Angelegenheiten.

Unterstützt werden wir dabei durch unser Netzwerk an erfahrenen Medizinern und Gutachtern. Sie helfen uns, damit wir Ihren Fall und Ihren möglichen Anspruch richtig einschätzen. Machen Sie Ihr Recht geltend auf: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Pflegemehraufwand, Betreuungskosten, Behandlungskosten und Nachbehandlungskosten sowie Haushaltsführungsschäden.

Als Patientenanwälte und Fachanwälte vertreten wir ausschließlich die Patientenseite. Wir setzen uns für Ihr Recht bei Behandlungsfehlern rigoros ein. Schildern Sie uns Ihren Fall: Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail, damit Sie zu Ihrem Recht auf eine finanzielle Entschädigung kommen. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.

Was ist unter einem Behandlungsfehler zu verstehen?

Grundlagen des medizinischen Handelns

Jede ärztliche Maßnahme muss, damit sie mit dem ärztlichen Beruf und dem Recht vereinbar ist, grundsätzlich drei Anforderungen erfüllen:

– sie muss medizinisch indiziert/geboten sein (sog. Indikation) – von der Einwilligung des Patienten nach hinreichender Aufklärung gedeckt sein (sog. Informed Consent) und – muss bei der Durchführung dem fachlichen Standard entsprechen. Aus diesen Voraussetzungen ergeben sich sodann die Anknüpfungspunkte für ein ärztliches Fehlverhalten. Führt der Arzt eine Behandlung ohne die erforderliche Einwilligung oder unter Missachtung des jeweils maßgeblichen medizinischen Standards durch, so haftet er für den hieraus resultierenden Schaden.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Eine einheitliche Definition für den ärztlichen Behandlungsfehler gibt es nicht. Lange Zeit wurden ärztliche Behandlungsfehler unter dem Begriff des ärztlichen „Kunstfehlers“ erfasst. Noch im Jahr 1952 erklärte der Bundesgerichtshof (BGH),[1] dass ein Kunstfehler gegeben ist, wenn der Arzt „von anerkannten Regeln der Wissenschaft“ abweicht (BGH, Urt. vom 27.11.1952, AZ. VI ZR 25/52). Die Regeln der Wissenschaft wurden als Kunstregeln verstanden, sodass bei einer Abweichung von einem Kunstfehler gesprochen wurde. Der vorrangig auf Fertigkeiten und Geschick ausgerichtete Begriff der „Kunst“ ist indes heute kaum noch mit der modernen, naturwissenschaftlich ausgerichteten Medizin vereinbar. Daher wird allgemein der Begriff des „ärztlichen Behandlungsfehlers“ verwendet.

Mit dem ärztlichen Behandlungsfehler wird umfassend das ärztliche Fehlverhalten bei der Behandlung in Abweichung zu den anerkannten Regeln der Wissenschaft erfasst. Dieses Fehlverhalten kann sowohl in einer Handlung (Tun), als auch in einer Untätigkeit (Unterlassen) gesehen werden. Daher ist grundsätzlich sowohl die Nichtvornahme einer medizinisch gebotenen Behandlung ebenso ein Behandlungsfehler, wie die Durchführung eines medizinisch nicht gebotenen Eingriffes oder die Behandlung, die nicht den anerkannten Regeln der Wissenschaft entspricht. Zugleich ist das Fehlverhalten nicht nur auf die Behandlung, sondern auch auf die Diagnose, die Prophylaxe und die Nachsorge bezogen. Ob ein Behandlungsfehler im konkreten Fall vorliegt bestimmt sich daher stets im Vergleich zwischen der konkret durchgeführten Behandlung und der Behandlung, die nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft (Standard) geboten gewesen wäre.

Ausgangspunkt der Arzthaftung ist daher nicht der ausgebliebene Erfolg einer ärztlichen Behandlung. Es kann dem Arzt grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erhoffte Heilung oder Genesung ausbleibt. Der Arzt schuldet dem Patienten nach der Rechtsprechung des BGH also „eine Behandlung nach dem jeweils zu fordernden medizinischen Standard“, wofür er „grundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen (muss), die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden“ (BGH, Urt. vom 16.05.2000, AZ. VIZR 321/98).

Die Bedeutung des Standards

Dass das Vorliegen eines Behandlungsfehler stets im Einzelfall danach beurteilt wird, ob eine Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft angezeigt war und nach diesen Regeln durchgeführt wurde, verdeutlicht, welche Bedeutung dem Standard in Arzthaftungsprozessen zukommt. Zur Konkretisierung des unbestimmten Begriffs des Standards bieten sich nach Auffassung der Rechtsprechung „vor allem die Stellungnahmen der medizinischen Fachgesellschaften an, die sich in Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen niederschlagen und sogenannte Standards definieren. 

Dieser unterschiedlich gebrauchte Begriff ist in der Weise zu verstehen, daß er den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung wiedergibt, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.“ (Bundessozialgericht, Urt. vom 19.11.1997, AZ. 3 RK 6/96, mit weiteren Nachweisen) Zweifellos ist die Feststellung im Arzthaftungsprozess, welche medizinische Maßnahme im konkreten Fall geboten war, Aufgabe der medizinischen Wissenschaft. Daher benötigen die meisten Verfahren die Beratung durch externen medizinischen Sachverstand. Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen der Fachgesellschaften, wie sie etwa von der AWMF herausgegeben werden, bilden dabei die wissenschaftliche Grundlage.

[1] http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html

Behandlungsfehler - Informationen, Hintergründe und Statistik

Stellt sich bei einer medizinischen Behandlung der erhoffte (Heilungs-)Erfolg nicht ein und verschlechtert sich der Gesundheitszustand sogar, so stellt sich für den Patienten nicht selten die Frage nach einem ärztlichen Fehlverhalten. In dieser Situation fühlen sich viele Patienten ratlos. Ihnen fehlt der medizinische Sachverstand und sie wissen nicht, an wen sie sie sich wenden sollen. Neben der Scheu vor der (gerichtlichen) Überprüfung der Behandlung und der Sorge vor unkalkulierbaren Kosten ist vor allem die fehlenden Kenntnis der eigenen Rechte ein entscheidender Faktor dafür, dass vermutete Behandlungsfehler nicht untersucht werden und damit mögliche Fehlerquellen für künftige Behandlungen ausgeschaltet werden. Die in der Regel erforderliche, professionelle anwaltliche Beratung im Einzelfall kann an dieser Stelle freilich nicht geboten werden. Vielmehr kann nur ein allgemeiner Überblick über mögliche Rechte und Konfliktfelder in den Grundzügen gegeben werden.

Die Rechte von Patienten sind nicht erst seit der Diskussion um das Patientenrechte in der öffentlichen Wahrnehmung. Immer wieder wird berichtet, dass die Zahl der bekannt gewordenen ärztlichen Behandlungsfehler kontinuierlich, bisweilen sogar sprunghaft ansteigt. In vergleichbarer Weise scheinen die vor Gericht erhoben Ansprüche auf Schadensersatz von Patienten gegen Ärzte und Krankenhäuser zuzunehmen. Dieser Eindruck lässt sich jedoch nur schwer belegen. Denn tatsächlich wird nur ein Teil der ärztlichen Fehler statistisch erfasst, da zum einen bislang kein zentrales Register für Behandlungsfehler existiert und zum anderen sicher nicht alle Fälle gemeldet werden.

Nach den Angaben in der Behandlungsfehler-Statistik der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern[2] wurden im Jahr 2011 rund 11.100 Anträge wegen vermuteter Arzthaftungsfälle gestellt. Im Gegensatz zum Vorjahr wurden 2011 damit fast 100 Anträge mehr gestellt. In 2.241 Verfahren wurden dabei Behandlungsfehler oder Mängel bei der Aufklärungspflicht bejaht, die in 1.901 Fällen ursächlich für Gesundheitsschaden beim Patienten waren. Neben den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen befasst sich auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK)[3] mit medizinischen Fehlern. Von den rund 12.690 untersuchten Behandlungsfehlervorwürfen im Jahr 2011 wurde von den Gutachtern des MDK in 32,1 % der Fälle eine fehlerhafte Behandlung festgestellt.

Die tatsächliche Zahl der geschehenen Behandlungsfehler wird dagegen häufig deutlich höher geschätzt. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Zahl der vermuteten Behandlungsfehler aufgrund unterschiedlicher Erfassungen pro Jahr auf ca. 40.000 Fälle, von denen sich nach einer Anerkennungsrate von ca. 30 % bei 12.000 Verfahren der Verdacht bestätigt.[4] Von einer weitaus höheren Dunkelziffer gehen dagegen Patientenverbände aus. Ungeachtet der streitbaren Datenlage wird jedoch eines deutlich: Die Bedeutung des Behandlungsfehlers kommt im medizinischen Alltag und in der öffentlichen Wahrnehmung eine erhebliche Bedeutung zu.

[2] http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=2.59.5301
[3] http://www.mdk.de
[4] http://www.mdk.de/319.htm
[5] http://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/Themenhefte/medizinische_behandlungsfehler_inhalt.html

Wie hilft Ihnen ein Anwalt bei Behandlungsfehlern?

Bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler, müssen Sie diesen durch Beweismittel belegen, um einen Behandler in die Verantwortung zu nehmen. Dabei unterstützen wir Sie.

  • Wir sorgen dafür, dass Arzt und Krankenhaus die wichtigen Behandlungsunterlagen vollständig herausgeben, z. B. OP-Berichte, Patientenakten, medizinische Gutachten, weitere Dokument. 
  • Wir analysieren und werten die Unterlagen fachmännisch aus. 
  • Wir informieren Sie genau, wie wir die Anspruchshöhe und Erfolgschance auf eine gerechte finanzielle Entschädigung einschätzen.
  • Wir bemühen uns zunächst um eine außergerichtliche Einigung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Krankenhauses.
  • Wir beraten Sie ausführlich bei der Entscheidung, ob ein Prozess geführt wird.
  • Wir vertreten Ihre Ansprüche gegenüber Haftpflichtversicherern und vor Gericht, um Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend zu machen.
  • Wir rechnen die Kosten mit Ihrer Rechtschutzversicherung ab und halten Sie von einem Kostenrisiko fern.

Bei welchen Schäden kann ein Patient auf Schadensersatz klagen?

Sie müssen nachweisen, dass Ihnen durch eine Behandlungsfehler ein Schaden entstanden ist, z. B.:

  • bleibende körperliche Beschwerden
  • Einschränkungen
  • Schmerzen

Die meisten Betroffenen stellen Forderungen auf Schmerzensgeld oder einen finanziellen Ausgleich für die Erwerbsminderung oder Behandlungskosten, die durch den Schaden entstanden sind. Diese Kosten trägt zum großen Teil die Krankenkasse. Verstirbt ein Patient, kann das Schmerzensgeld auch als Unterhaltszahlung an seine Angehörigen gehen (Unterhaltsschäden).

Verjährungsfristen und Verjährungshemmung

Angesichts der bisweilen sehr langen Behandlungs- und Genesungsdauer nach ärztlichen Eingriffen kommt die Frage nach einem Behandlungsfehler nicht selten erst lange nach der eigentlichen ärztlichen Behandlung auf. Für die Frage nach der Durchsetzbarkeit des Anspruches ist daher festzustellen, ob der Anspruch verjährt ist.

Nach § 195 BGB[6] beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1[7] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB)[8] oder der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt worden ist (bereits: BGH, Urteil vom 11.05.1953, AZ. IV ZR 170/52). Für den Beginn der Verjährungsfrist im Arzthaftungsrecht heißt dies, dass „die Kenntnis vom Misserfolg oder der Behandlungskomplikation […] allein noch nicht für die Kenntnis eines haftungsrelevanten Behandlungsfehlers [ausreicht].

Dem Patienten müssen vielmehr diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die – im Blick auf dem Behandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – im Blick auf die Schadenskausalität – eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung nahe legen; medizinische Detailkenntnisse sind nicht erforderlich. Dies setzt ein Grundwissen voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode auch gehört, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt […]. Darüber hinaus erforderlich ist die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden medizinischen Verhaltens, weil erst diese Verletzung der Berufspflicht des Arztes dessen Haftung begründet.“ (OLG Thüringen, Urteil vom 05.06.2012, AZ. 4 U159/11)

Beruht der Schadensersatzanspruch auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, verjähren die Ansprüche ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis der grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren nach der Behandlung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis. Die Bestimmung der Verjährung hängt in der Regel damit von mehreren Umständen ab, die häufig nur einen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht zu prüfen sind. Dieser hat sodann die Möglichkeiten der Hemmung der Verjährung zu prüfen.

Verjährungshemmung

Die Verjährung ist gem. § 203 BGB[9] gehemmt, sofern zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Zu diesen Verhandlungen, die Verjährung hemmen, kann auch die Prüfung eines Behandlungsfehlers durch eine Gutachterkommission oder eine Schlichtungsstelle zählen. Weitere, die Verjährung hemmende Tatsachen sind in § 204 BGB[10] genannt. Hierfür ist in der Regel eine (fachanwaltliche) Beratung im Einzelfall erforderlich.

[6] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html

[7] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

[8] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

[9] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html

[10] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html